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   BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 510/94   

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https://dejure.org/1995,32473
BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 510/94 (https://dejure.org/1995,32473)
BAG, Entscheidung vom 09.03.1995 - 2 AZR 510/94 (https://dejure.org/1995,32473)
BAG, Entscheidung vom 09. März 1995 - 2 AZR 510/94 (https://dejure.org/1995,32473)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter; Kündigungsregelungen bei der Beschäftigung von Arbeitern in der Produktion; Differenzierung zwischen den Gruppen der Angestellten und der Arbeiter; Berücksichtigung der Dauer der Werkszugehörigkeit eines Arbeiters im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

    Auszug aus BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 510/94
    Im übrigen hat der Senat gerade auch für die Metallbranche inzwischen im Urteil vom 10. März 1994 (- 2 AZR 605/93 - AP Nr. 117 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie) wegen der Besonderheiten dieser Branche (produktorientierte Personalanpassung, just-in-time-Fertigung, 9.

    Haustarifvertrag der Beklagten nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit noch erheblich auseinander; dies geschieht aber nicht auf der Basis der Wartezeiten, sondern nur im Bereich der eigentlichen Kündigungsfrist (anders der MTV Metallindustrie NRW; vgl. Senatsurteil vom 10. März 1994 - 2 AZR 605/93 aaO).

    Ob angesichts der durch das KündFG vom 7. Oktober 1993 (BGBl I S. 1668) grundsätzlich intendierten Angleichung von Arbeiter- und Angestelltenkündigungsfristen für eine Kündigung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei steigender Betriebszugehörigkeit noch an derartig unterschiedlichen Kündigungsfristen aus sachlich be gründbaren Erwägungen festgehalten werden kann, hat der Senat angesichts der vom 26. September 1991 stammenden Kündigung nicht zu entscheiden (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 10. März 1994 - 2 AZR 605/93 -, aaO, zu II 2 d der Gründe).

  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

    Auszug aus BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 510/94
    Der Senat hat bisher z. B. bei einem Arbeiteranteil von 65 % aller Beschäftigten und einem Angestelltenanteil von 35 % sowie ganz überwiegender Beschäftigung der Arbeiter in der Produktion (nordrheinische Textilindustrie, BAG Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - aaO) oder bei einem Anteil der Arbeiter von 75 % und der Angestellten von 10 % in der Produktion (Chemische Industrie, BAG Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - AP Nr. 40, aaO) das Flexibilitätsargument gelten lassen.

    betriebsbedingte Kündigungen oder durch Aufhebungsverträge verwirklicht würden - im Vergleich zu den Verhaltens- und personenbedingten Kündigungen einheitlich als Sachgrund für die unterschiedlichen Kündigungsfristen verwendet werden (ebenso Senatsurteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - AP Nr. 40 zu § 622 BGB, zu II 2 c der Gründe).

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

    Auszug aus BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 510/94
    Es war daher zu prüfen, ob die Regelung des § 15.1.2 MTV für Arbeiter und Angestellte mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, an den auch die Tarifvertagsparteien uneingeschränkt gebunden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - AP Nr. 37 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Der Senat hat bisher z. B. bei einem Arbeiteranteil von 65 % aller Beschäftigten und einem Angestelltenanteil von 35 % sowie ganz überwiegender Beschäftigung der Arbeiter in der Produktion (nordrheinische Textilindustrie, BAG Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - aaO) oder bei einem Anteil der Arbeiter von 75 % und der Angestellten von 10 % in der Produktion (Chemische Industrie, BAG Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - AP Nr. 40, aaO) das Flexibilitätsargument gelten lassen.

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 308/93

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Auszug aus BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 510/94
    Verfassungswidrigkeit einer Arbeiterkündigungsfrist nach 10- jähriger Betriebszugehörigkeit (Rückläufer zum BAG-Urteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 308/93 -) .

    Das Landesarbeitsgericht hat nach Aufhebung seines früheren Urteils vom 4. Februar 1993 durch das Revisionsurteil des Senats vom 16. September 1993 - 2 AZR 308/93 - die Berufung erneut zurückgewiesen.

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 510/94
    Dabei hat der Senat es auch als wesentlich bezeichnet, ob der Gesetzgeber für die Großgruppen aller Arbeiter und Angestellten oder die Tarifparteien nur für die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche Regelungen träfen (BVerfGE 82, 126, 154 = AP Nr. 28, aaO).
  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 9/94

    Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 510/94
    Damit haben die Tarifpartner bereits einem Umstand Rechnung getragen, der z. B. im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Nordrheinischen Textilindustrie vom 10. Mai 1978 in § 2 Nr. 6 nicht berücksichtigt war, wie der Senat im Urteil vom 11. August 1994 (- 2 AZR 9/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) näher ausgeführt hat.
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95

    Tarifliche Kündigungsfristen

    Bisher hat der Senat allerdings mehrfach ausdrücklich offengelassen, ob angesichts der durch das KündFG vom 7. Oktober 1993 grundsätzlich intendierten Angleichung von Arbeiter- und Angestelltenkündigungsfristen für eine Kündigung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei steigender Betriebszugehörigkeit noch an erheblich unterschiedlichen Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter, insbesondere unterschiedlichen Wartezeiten aus sachlich begründbaren Erwägungen festgehalten werden kann, wenn diese Unterschiede auf vor Inkrafttreten des KündFG vereinbarten Tarifverträgen beruhen (Senatsurteile vom 10. März 1994 - 2 AZR 605/93 - AP Nr. 117 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 9. März 1995 - 2 AZR 510/94 - n.v.).
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95

    Kündigungsfrist: § 17 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der

    Den Besonderheiten des Wirtschaftszweiges hätte auch durch eine Regelung Rechnung getragen werden können, die z.B. bei gleicher Stufung der Wartezeiten und des Kündigungstermins nur hinsichtlich der Kündigungsfristen differenziert hätte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 510/94 - zum MTV Volkswagenwerk AG).
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 548/95

    Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche

    Den Besonderheiten des Wirtschaftszweiges hätte auch durch eine Regelung Rechnung getragen werden können, die z.B. bei gleicher Stufung der Wartezeiten und des Kündigungstermins nur hinsichtlich der Kündigungsfristen differenziert hätte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 510/94 - zum MTV Volkswagenwerk AG).
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 563/95

    Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche

    Den Besonderheiten des Wirtschaftszweiges hätte auch durch eine Regelung Rechnung getragen werden können, die z.B. bei gleicher Stufung der Wartezeiten und des Kündigungstermins nur hinsichtlich der Kündigungsfristen differenziert hätte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 510/94 - zum MTV Volkswagenwerk AG).
  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 707/96

    Kündigung: Kündigungsfrist - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Zwar hat der Senat mehrfach ausdrücklich offengelassen, ob angesichts der durch das KündFG grundsätzlich intendierten Angleichung von Arbeiter- und Angestelltenkündigungsfristen für eine Kündigung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei steigender Betriebszugehörigkeit noch an erheblich unterschiedlichen Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter, insbesondere unterschiedlichen Wartezeiten aus sachlich begründbaren Erwägungen festgehalten werden kann, wenn diese Unterschiede auf vor Inkrafttreten des KündFG vereinbarten Tarifverträgen beruhen (Senatsurteile vom 10. März 1994 - 2 AZR 605/93 - BAGE 76, 111 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 9. März 1995 - 2 AZR 510/94 - n.v. und vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 166/95 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie).
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 296/95

    Änderungskündigung: Betriebsunterbrechung für sechs Monate - sachliche

    Den Besonderheiten des Wirtschaftszweiges hätte auch durch eine Regelung Rechnung getragen werden können, die z.B. bei gleicher Stufung der Wartezeiten und des Kündigungstermins nur hinsichtlich der Kündigungsfristen differenziert hätte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 510/94 - zum MTV Volkswagenwerk AG, n.v.).
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 470/95
    Bisher hat der Senat allerdings mehrfach ausdrücklich offengelassen, ob angesichts der durch das KündFG vom 7. Oktober 1993 grundsätzlich intendierten Angleichung von Arbeiter- und Angestelltenkündigungsfristen für eine Kündigung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei steigender Betriebs Zugehörigkeit noch an erheblich unterschiedlichen Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter, insbesondere unterschiedlichen Wartezeiten aus sachlich begründbaren Erwägungen festgehalten werden kann, wenn diese Unterschiede auf vor Inkrafttreten des KündFG vereinbarten Tarifverträgen beruhen (Senatsurteile vom 10. März 1994 - 2 AZR 605/93 - AP Nr. 117 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 9. März 1995 - 2 AZR 510/94 - n.v.).
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